Seitenbereiche

Vorsicht vor dem Fiktivlohn

/aktuelles/steuernews/
Illustration

Begriff

Unter einem „Fiktivlohn“ oder einem „Phantomlohn“ ist die Differenz zwischen der vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlten Vergütung und der rechtlich geschuldeten Vergütung des Arbeitnehmers gemeint. Rechtlich geschuldete, aber tatsächlich nicht gezahlte Vergütungen lösen stets Nachzahlungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen aus. Denn im Sozialversicherungsrecht gilt – anders als im Lohnsteuerrecht – das Entstehungsprinzip. Das heißt, dass sich die Sozialabgaben nicht nach dem berechnen, was tatsächlich gezahlt wurde, sondern auf Basis des Lohns, der geschuldet ist. Im Lohnsteuerrecht gilt hingegen das Zuflussprinzip. Das heißt, für Löhne, die nicht tatsächlich ausgezahlt worden sind, ist keine Lohnsteuer einzubehalten.

Mindestlohn

Seit Einführung des Mindestlohns (dieser beträgt seit 1.1.2019 € 9,19 pro Stunde) bedeutet das Entstehungsprinzip, dass die Sozialversicherungsbeiträge stets mindestens nach diesem Lohn bemessen werden, auch wenn weniger gezahlt worden ist. Wurde bei Minijobbern mit Anhebung des Mindestlohnes zu Jahresanfang die Arbeitsstundenzahl nicht entsprechend nach unten korrigiert, kann dies zur (fiktiven) Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen.

Beispiel

Ein Minijobber arbeitet monatlich 50 Stunden und erhält dafür € 450,00. Das macht (€ 450,00/50) = € 9,00. Der Kassenprüfer rechnet aber 50 x € 9,19 = € 459,50. Damit ist die Geringfügigkeitsgrenze überschritten.

Tariflohn, Lohnfortzahlungen

Ähnlich verhält es sich, wenn ein Tariflohn gilt, dem Arbeitnehmer aber tatsächlich weniger gezahlt wird. Der Prüfer wird für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge den Tariflohn zugrunde legen. Minijobbern steht ebenfalls Lohnfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall zu. Betriebsprüfer werden nicht oder zu wenig bezahlte Lohnfortzahlungen in die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge mit einbeziehen. Ein besonders heikles Thema ist hier stets die richtige Bemessung der Urlaubslohnfortzahlung. Lohnzuschläge für Feiertags-, Nacht- und Sonntagsarbeiten sind in die Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes einzubeziehen. Dies wird oftmals vergessen, was zu einer zu geringen Lohnfortzahlung und damit zu Fiktiv- bzw. Phantomlohn führt.

Stand: 27. August 2019

Bild: lovelyday12 - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Über uns: Wir sind Ihre SteuerBerater aus Mönchengladbach! Sie suchen einen SteuerBerater, der Sie unternehmerisch betreut? Dann lohnt es sich, uns kennen zu lernen. Hier können Sie einen unverbindlichen Erstberatungstermin vereinbaren.

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Consalto StB GmbH
Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke (Matomo)
Wir verwenden Matomo um zu verstehen, wie Besucher:innen unsere Website nutzen. Dazu sammeln wir bestimmte Informationen über das Nutzungsverhalten unserer Websitebesucher:innen und führen sie anschließend in einer statistischen Auswertung zusammen. Zu den Daten, die wir für diesen Zweck auswerten, gehören beispielsweise- welche Unterseiten unserer Website ein:e Websitebesucher:in aufruft, - wie lange ein:e Websitebesucher:in auf der Website verweilt oder - von welcher anderen Website ein:e Websitebesucher:in auf unsere Website gelangt ist („Referrer“). Alle diese Daten sammeln und verarbeiten wir ohne Ausnahme anonymisiert. Das heißt, dass wir keine Möglichkeit haben, aus den Daten irgendwelche Rückschlüsse auf eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in zu ziehen oder eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in anhand der Daten zu identifizieren. Wir führen diese Daten auch nicht mit Daten aus anderen Quellen zusammen, geben Sie nicht an Dritte innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union weiter und erstellen auf ihrer Grundlage auch keine Profile, die bestimmten Websitebesucher:innen zugeordnet werden könnten, und treffen keine automatisierten Entscheidungen. Sie können der anonymisierten Auswertung Ihres Nutzungsverhaltens für statistische Zwecke selbstverständlich jederzeit widersprechen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.